Startseite SpezialGüterverkehrszentrum Zwischenerfolg für Swissterminal gegen das Gateway Basel Nord

Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzungen um das „Gateway Basel Nord“ weist das Bundesverwaltungsgericht die Wettbewerbskommission (WEKO) zurecht. Das Gericht heisst die Rechtsverweigerungsbeschwerde der privaten Terminalbetreiberin Swissterminal AG gegen die WEKO gut. Diese wird angewiesen, der Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zu folgen. Entweder muss die WEKO der Swissterminal AG vollständigen Zugang zu den Verfahrensakten gewähren oder innert Frist eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.

(Frenkendorf) Im Zusammenhang mit dem umstrittenen Megaterminal Gateway Basel Nord (GBN) hat die Wettbewerbskommission WEKO bereits wiederholt für Verwunderung gesorgt. Zuerst bewilligte die WEKO ein Vorhaben, das „den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen vermag“.

Anschliessend verweigerte sie den Betroffenen die Einsicht in die für den Entscheid relevanten Unterlagen. Und schliesslich ignorierte sie auch die Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten sowie geltendes Recht. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 ruft das Bundesverwaltungsgericht die WEKO jetzt zu Recht und Ordnung. Das Gericht heisst die Rechtsverweigerungsbeschwerde der privaten Swissterminal AG gut und weist die WEKO an, der Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zu folgen. Entweder ist Swissterminal AG vollständigen Zugang zu den Verfahrensakten zu gewähren oder innert Frist eine Verfügung zuzustellen, gegen die Beschwerde geführt werden kann. Beides hatte die WEKO bislang verweigert.

Grünes Licht trotz Beseitigung des Wettbewerbs

Grünes Licht trotz Beseitigung des Wettbewerbs ist Gegenstand des Rechtsstreits und ein umstrittener Entscheid der WEKO. Diese hatte im Juni 2019 überraschend mitgeteilt, sie erhebe keinerlei Einwände gegen das Zusammenschlussvorhaben rund um das umstrittene Megaterminal Gateway Basel Nord. Zwar vermöge das geplante Terminal – so die WEKO – „den wirksamen Wettbewerb beim Umschlag von Containern, Wechselbehältern und Sattelaufliegern im Import- und Exportverkehr zu beseitigen“. Doch verbessere das Vorhaben die Wettbewerbsverhältnisse beim Transport von Gütern auf der Schiene (sogenannte Effizienzgründe). Auf welchen Grundlagen die WEKO zum Schluss kam, das GBN-Vorhaben führe zu mehr Wettbewerb, gab sie nicht bekannt.

Intransparente Rechtssprechung der WEKO

Ebenso gab sie keine Informationen darüber, wie genau die behauptete Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse geschehen soll und mit welchen Effekten. Intransparente Rechtsprechung der WEKO Das vom GBN-Vorhaben direkt betroffene Schweizer Unternehmen Swissterminal hatte im Rahmen der Entscheidungsfindung der WEKO zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, sich zu der von den GBN-Befürwortern behaupteten Effizienzsteigerung zu äussern.

Viele Abdeckungen und Schwärzungen

Swissterminal erachtet dies vor allen deshalb als erstaunlich, da die WEKO ihren viel beachteten und kritisierten Entscheid ausgerechnet und allein mit diesem Effizienzargument begründete. Auch nach dem überraschenden Entscheid verweigerte die WEKO der vom GBN-Vorhaben existenziell betroffenen Swissterminal zunächst jegliche Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen. Später nahm sie in einzelnen Papieren, die sie Swissterminal auf deren Insistieren zukommen liess, so viele Abdeckungen und Schwärzungen vor, dass sich Sinn und Aussagen der betreffenden Unterlagen nicht oder nur unvollständig ergaben.

Empfehlung des EDÖP ignoriert

Swissterminal wandte sich darauf an den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖP). Dieser empfahl der WEKO in seinem Entscheid vom 4. März 2020 – unter Vorbehalt der von Swissterminal akzeptierten Anonymisierung der Personendaten – den vollständigen Zugang zu den ersuchten Informationen.

Die WEKO kam dieser Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten allerdings nicht nach. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben verzichtet die Kommission darüber hinaus auch darauf, eine entsprechende, von Amtes wegen anfechtbare, Verfügung zu erlassen.

Auf Anfrage gewährt Swissterminal Akteneinsicht.

Foto: © Swissterminal

www.swissterminal.com

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