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Schiedsverfahren per Videokonferenz gegen den Willen einer Partei

von Redaktion Loginfo24

Gerade in Corona-Zeiten stellt sich auch bei Streitigkeiten im Bereich Logistik und Transport die Frage: wie bekommt man rasch eine Entscheidung des Rechtsstreits? Schiedsgerichte sind eine Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit und sie können mit einer besonders flexiblen Verfahrensgestaltung punkten.

von Thorsten Vogl

(Zürich) Dieser, gerade in der momentanen Situation, die Reisen und Versammlungen unmöglich macht, beachtenswerte Vorteil, erhielt weiteren Auftrieb durch eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs, der es einem Schiedsgericht ermöglichte, eine Verhandlung per Videokonferenz anzuordnen, auch wenn eine Partei dem widerspricht (Oberster Gerichtshof der Republik Österreich, Beschluss vom 23. Juli 2020, Az. 18 ONc 3/20s). Im Einzelnen: Im Januar 2020 hatte das Schiedsgericht im Rahmen eines seit August 2017 anhängigen Schiedsverfahrens eine (Präsenz-) Schiedsverhandlung auf den 15. April 2020 anberaumt.

Verhandlungsbeginn der Zeitdifferenz angepasst

Infolge der Corona-Pandemie und nach Anhörung der Parteien verfügte es am 8. April 2020, dass statt der Präsenzverhandlung eine Videokonferenz abgehalten werde. Da der zu vernehmende Zeuge in Los Angeles ansässig war, verlegte es den Verhandlungsbeginn (ursprünglich 10.00 Uhr) unter Berücksichtigung der Zeitverschiebung auf 15.00 Uhr MEZ, was für den Zeugen eine Beginnzeit von 6.00 Uhr morgens bedeutete. Die Schiedsbeklagten hatten der Videokonferenz widersprochen: es stehe ihnen infolge der sehr kurzfristigen Terminsverlegung zu wenig Vorbereitungszeit zur Verfügung. Ein Beginn um 6.00 Uhr für den in Los Angeles ansässigen Vertreter sei schikanös. Ferner könne der Zeuge beeinflusst werden: man könne nicht prüfen, ob sich andere Personen in dem Raum befinden, man wisse nicht, welche Unterlagen der Zeuge benutzt; zudem könne er unbemerkt Chat-Nachrichten empfangen. Das Schiedsgericht sei also befangen, da es gegen das Gebot der fairen Behandlung der Parteien verstossen und Massnahmen gegen die missbräuchliche Beeinflussung von Zeugen unterlassen habe. Weiters begründeten sie ihren Befangenheitsantrag damit, einer der drei Schiedsrichter habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15. April 2020, als die Frage der Befangenheit diskutiert wurde, während der Ausführungen der Anwältin der Schiedsbeklagten mit den Augen gerollt. Der Oberste Gerichtshof wies die Befangenheitsrüge mit zutreffenden Argumenten ab: – Der Termin sei bereits lange zuvor angesetzt worden; die Schiedsbeklagten hätten also genügend Zeit zur Vorbereitung gehabt.

Vorbereitung nicht behindert

Dass eine kurzfristige Verlegung stattfand, behindere sie also nicht in der Vorbereitung. Die Ablehnung eines Vertagungsantrags begründe nicht die Besorgnis der Befangenheit. Es liege in der Natur der Sache, dass derjenige, der einen solchen Antrag Stelle, an der Vertagung ein grösseres Interesse habe als die Gegenpartei. Jedoch werde deswegen bei Ablehnung des Antrags kein Ungleichgewicht in Kauf genommen, zumal die Schiedsbeklagten eine Verhinderung des Zeugen nicht substantiiert begründet hätten, sondern lediglich pauschal auf dessen Arbeitsbelastung im Rahmen des Verlegens von Kulturveranstaltungen infolge der COVIDPandemie hingewiesen hatten. In diesem Rahmen sei des Weiteren der frühe Anhörungstermin vorteilhaft, da der Zeuge sich infolgedessen bereits im Laufe des Vormittags wieder seiner Arbeit widmen könne. 2 – Die frühe Beginnzeit sei auch deswegen nicht als unfaire Behandlung zu werten, da wegen der Zeitverschiebung die Verhandlung für eine der Parteien notwendigerweise in Tagesrandzeiten stattfinde. Zudem sei der Vorteil zu würdigen, dass es keiner strapaziösen, zeitraubenden und kostenträchtigen Reise von Los Angeles nach Wien bedürfe. – Der Einsatz von Videokonferenztechnik sei, wie das Gericht mit Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung näher ausführt, (in Österreich) weit verbreitet, was auch auf das Schiedsrecht ausstrahle. Gerade die COVID-19-Pandemie habe den Anwendungsbereich der Videokonferenzen noch erweitert.

Weltweit anerkannte Videokonferenztechnologie

Da das Gericht mit WebEx eine weltweit anerkannte und weit verbreitete Videokonferenztechnologie verwendet habe, liege kein Verstoss gegen Art. 6 EMRK vor, denn diese Vorschrift garantiere nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch das Recht auf Justizgewährung, womit auch das Recht auf effizienten Rechtsschutz verknüpft sei. Videokonferenzen führten zu einer Kosten- und Zeitersparnis, fördern damit die Rechtsdurchsetzung unter gleichzeitiger Wahrung des rechtlichen Gehörs. Das gelte besonders bei einem drohenden Stillstand der Rechtspflege. Des Weiteren könne die von den Schiedsbeklagten gerügte Zeugenbeeinflussung auch bei Präsenzveranstaltungen nicht vollständig ausgeschlossen werden, sei es durch moderne Technologie, sei es durch herkömmliche Absprachen und vorherige Information des Zeugen. Videokonferenzen böten überdies durchaus effiziente Kontrollmöglichkeiten: frontale und nahe Beobachtung, Aufzeichnung der Vernehmung, direkter Blick in die Kamera zur Vermeidung des Lesens von Chat-Nachrichten auf dem Bildschirm, Möglichkeit, dass der Zeuge den Raum mit der Kamera ausschwenke und seine Hände stets sichtbar sind.

Nach alledem könne die Anordnung einer Videokonferenz auch entgegen dem Willen einer Partei nicht die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts begründen. – In Bezug auf die Mimik eines der drei Schiedsrichter hielt das Gericht fest, dass selbst dann, wenn man das Augenrollen als Missbilligung der anwaltlichen Äusserungen verstehe, dies nicht bedeute, er werde deswegen nicht objektiv über die Streitsache entscheiden. – Auch eine Gesamtschau der zuvor erwähnten einzelnen Umstände führe nicht dazu, die Befürchtung entstehen zu lassen, das Gericht werde nicht objektiv entscheiden. Kommentar Die Entscheidung des österreichischen OGH bietet eine zuverlässige Richtschnur für die Anordnung von Videokonferenzen durch Schiedsgerichte, auch was den Umgang mit verschiedenen Zeitzonen und die Strategien zur Vermeidung von Zeugenbeeinflussung beeinflusst.

Videokonferenz verletzt nicht rechtliches Gehör

Da geklärt wird, dass die Anordnung einer Videokonferenz auch gegen den Willen einer Partei weder das rechtliche Gehör noch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, kann die Durchführung eines derartigen Termins nicht dazu führen, dass das Schiedsurteil aufgehoben wird noch, dass Schiedsrichter abgelehnt werden können. Dass der OGH auf die Kostenersparnis durch Videokonferenzen hinweist (keine Reisekosten, Abwesenheitsgelder etc!), ist insbesondere für KMU interessant: bei diesen geht es oftmals um geringere Streitwerte. „Klassische“ Schiedsverfahren mit ihren abundanten Kosten sind für diese Gruppe deswegen denkbar ungeeignet. Möchte man ein interessantes Angebot für diese Gruppierung, die im Schiedsbereich bislang nur eine schwache Rolle spielt, ist es unbedingt erforderlich, auf solche „kostendämpfenden“ Faktoren zu setzen. Hierbei ist die SGO – Ständige Schweizerische Schiedsgerichtsorganisation – Vorreiterin. Sie wurde von Herrn Prof. Dr. Dr. Hans Giger explizit mit Fokussierung auf KMU gegründet.

Auch ansonsten ist von einer wachsenden Bedeutung von Videokonferenzen im Rahmen von Schiedsverfahren auszugehen. So hat die ICC in ihre neuen, am 01.01.2021 in Kraft getretenen Schiedsregeln die Möglichkeit des Schiedsgerichts, Videokonferenzen vorzusehen, eingefügt (s. Art. 26 Abs. 1). Wurden also diese Regeln vereinbart, ist von einer Zustimmung der Parteien zur Durchführung von Videokonferenzen auszugehen. 3 Übrigens sei noch darauf hingewiesen, dass das International Council for Commercial Arbitration ein Forschungsprojekt „Does a Right to a Physical Hearing Exist?“ ins Leben gerufen hat; das Ergebnis der Umfrage dürfte spannend sein!

https://www.arbitration-icca.org/introducing-does-right-physical-hearing-exist-international-arbitration-and-calling-contributions

 

Thorsten Vogl. Ass.iur – Associate
Mitglied des Vorstands der Ständigen Schweizerischen Schiedsgerichtsorganisation (SGO) Zürich. Ehrenmitglied der Association pour l’unification du droit en Afrique (UNIDA), Paris. Schriftleiter der Zeitschrift Strassenverkehr/Circulation routière. Spezialgebiet Transportrecht und Supply Chain Recht. https://www.gsl-group.ch/de

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