Das Amtsgericht Köln bestätigt 449 vom BALM festgestellte Fälle einer Verletzung der Auftraggeberverantwortung nach § 7c Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Es wurden hohe Bussgelder ausgesprochen.
(Köln) Eine Spedition aus Südwestdeutschland hatte innerhalb von wenigen Monaten zwei ausländische Frachtführer mit insgesamt 449 Beförderungen beauftragt, die unter Verstoß gegen die Kabotageregeln durchgeführt wurden. Konkret hatten die Beförderer zuvor keine grenzüberschreitenden Transporte durchgeführt bzw. nach drei Kabotagetransporten auch die viertägige Abkühlphase (Cooling-off-Phase) nicht eingehalten.
Alle gewerblichen Auftraggeber von Beförderungsleistungen trifft die Pflicht sicherzustellen, dass die von ihnen beauftragten Unternehmer über eine gültige Berechtigung (z. B. Gemeinschaftslizenz, kurz: EU-Lizenz) verfügen und diese nicht in unzulässiger Weise einsetzen.
Ob die Kabotageregeln durch die beiden Beförderer beachtet werden, hatte die auftraggebende Spedition nicht ausreichend geprüft oder anderweitig sichergestellt.
Bussen für Unternehmen und Geschäftsführer
Die in unzulässiger Weise durchgeführten Beförderungsleistungen ahndete das Amtsgericht Köln mit der Einziehung von 72.700 EUR sowie Geldbußen gegen den verantwortlichen Geschäftsführer in einer Gesamthöhe von 17.928 EUR.
Auszug aus dem Merkblatt zur Auftraggeberverantwortung
Um seinen Verpflichtungen aus § 7 c GüKG zu genügen, muss der Auftraggeber grundsätzlich alles ihm Zumutbare unternehmen, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der ausführende Frachtführer (Beförderer) über eine Erlaubnis oder Berechtigung nach dem GüKG und über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen oder Fahrerbescheinigungen für das eingesetzte Fahrpersonal verfügt. Dies gilt auch und gerade dann, wenn erstmals ein
Speditions- oder Frachtvertrag mit einem Unternehmen geschlossen wird, von dem nicht bekannt ist, ob die erforderlichen Erlaubnisse, Berechtigungen, Genehmigungen oder Bescheinigungen vorliegen.
Merkblatt zur Auftraggeberverantwortung: Download hier
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