BGL, BSK und TD danken dem Bundesrat für die Änderungen der StVO bzgl. der örtlichen Zuständigkeit für Einzelerlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen bei Großraum- / Schwertransporten und der Verlängerung der Übergangangsfrist für (CB-) Funkbetrieb.
(Frankfurt am Main) – Im April dieses Jahres hatte der Bundesrat noch beschlossen, dass für die Beantragung von Einzelgenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte nur noch die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk der genehmigungspflichtige Transport beginnt oder endet.
Mit Beschluss vom 06.11.2020 hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, die örtliche Zuständigkeit von Genehmigungsbehörden für den Großraum- und Schwertransport gemäß § 47 StVO zu ändern.
Intensive Gespräche im Vorfeld
Der BGL, die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V. und die Transfrigoroute Deutschland (TD) e.V. haben im Vorfeld zahlreiche und intensive Gespräche auf Landes und Bundesebene geführt und auf die drastischen wirtschaftlichen Folgen dieser Änderungen der StVO hingewiesen.
Mit Beschluss des Bundesrats sind nun ab dem 01.01.2021 die Behörden zuständig, in deren Bezirk der genehmigungspflichtige Transport beginnt sowie die Behörden, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung nach § 13 Handelsgesetzbuch hat.
Übergangsregel bis Mitte 2021 beschlossen
Ferner beschloss der Bundesrat eine Übergangsregel bis zum 31.06.2021 für die Nutzung von Funkgeräten, die bei Lkw-Fahrern für die Kommunikation u.a. mit Begleitfahrzeugen bei Schwertransporten erforderlich sind: sie sind auch weiterhin ohne Freisprecheinrichtung bis zu diesem Datum erlaubt.
Hintergrund ist, dass aktuell weiterhin keine praxistauglichen Freisprecheinrichtungen für Funkgeräte auf dem Markt vorhanden sind.
Bild: © Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V