
Isolierstösse aus Österreich
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05.02.2026 um 11:18 UhrAb dem 1. Februar 2026 treten die Novellierungen der VDI 2700-Richtlinie zur Ladungssicherung in Kraft. Diese Änderungen bringen unter anderem neue Kennzeichnungspflichten für Ladungssicherungssysteme mit sich. Guido Elting (abgebildet), Geschäftsführer von Elting Metalltechnik, weist in einer Mitteilung von Variosolutions darauf hin, dass es für Besitzer von Transportfahrzeugen wie Lkw oder Kleintransportern keine Übergangsfristen für Ladungssicherungssysteme oder Bestandsschutz für ältere Fahrzeuge gibt.
Die überarbeitete VDI 2700 Blatt 3.2 legt erweiterte Anforderungen an die Kennzeichnung von Ladungssicherungsmitteln fest, darunter Zurrgurte und Rungensysteme. Ziel dieser Neuerungen ist eine verbesserte Nachvollziehbarkeit und Belastungsbewertung der eingesetzten Systeme. Elting erklärt, dass die Einführung der neuen Richtlinie am Markt für Verunsicherung sorgt. Viele Schulungsanbieter, Sachverständige und Hersteller von Ladungssicherungsprodukten würden sich intensiv mit den neuen Anforderungen befassen.
Keine Übergangsfristen für bestehende Systeme
Laut Elting kursieren teils widersprüchliche Informationen über die neuen Regelungen. Insbesondere die Annahme eines Bestandsschutzes für ältere Fahrzeuge oder einer Übergangsfrist für bestehende Ladungssicherungssysteme sei irreführend. „VDI-Richtlinien stellen den anerkannten Stand der Technik dar. Mit dem Erscheinen einer neuen Fassung wird die vorherige Ausgabe mit sofortiger Wirkung ersetzt“, so Elting.
Die neuen Vorgaben verlangen von den Besitzern alter Transportfahrzeuge, dass sie ihre Ladungssicherungssysteme ab sofort regelkonform kennzeichnen. Eine einfache Etikettierung genügt gemäss Elting dabei nicht, da die Richtlinie eine vollständige Rückverfolgbarkeit bis hin zum eingesetzten Vormaterial fordert. Elting betont, dass bei bestehenden oder älteren Produkten diese Informationen oft nicht mehr nachvollziehbar sind. „Eine nachträgliche Kennzeichnung durch Etikett oder Aufkleber würde keine belastbare Aussage über Material, Herkunft oder normgerechte Auslegung zulassen“, erklärt er weiter.




